Stromsteuer-Rückerstattung für KMU

Produzierende Unternehmen können sich einen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuer vom Hauptzollamt erstatten lassen. Bis zu 5,13 €/MWh Strom und 5,50 €/MWh Gas – jedes Jahr.

Was ist die Stromsteuer?

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Sie beträgt aktuell 20,50 €/MWh (2,05 ct/kWh) und wird vom Energieversorger erhoben und an das Hauptzollamt abgeführt.

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (WZ-Abschnitte B–F) gibt es mehrere Möglichkeiten, einen Teil dieser Steuer zurückzubekommen:

§9b StromStG

Allgemeine Stromsteuer-Entlastung für das produzierende Gewerbe.

  • Entlastung: 5,13 €/MWh
  • Selbstbehalt: 250 €/Jahr
  • Antrag: Formular 1453

§54 EnergieStG

Energiesteuer-Entlastung für Erdgas, Flüssiggas und schweres Heizöl.

  • Entlastung Erdgas: 5,50 €/MWh
  • Selbstbehalt: 250 €/Jahr
  • Antrag: Formular 1118

Spitzenausgleich (§10 StromStG / §55 EnergieStG)

Der Spitzenausgleich bietet eine zusätzliche Entlastung für das verarbeitende Gewerbe (WZ-Abschnitt C). Er geht über die Entlastung nach §9b/§54 hinaus.

Die Berechnung ist komplex: Die Strom-/Energiesteuerbelastung wird gegen die Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen (durch die Ökosteuer) gegengerechnet. Übersteigt die Steuerbelastung die RV-Entlastung, wird der Differenzbetrag zu 90% erstattet.

Voraussetzungen Spitzenausgleich:

  • Verarbeitendes Gewerbe (WZ-Abschnitt C)
  • Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001, EMAS, oder alternatives System nach SpaEfV)
  • Mindestentlastungsbetrag von 1.000 €
  • Gegenrechnung mit RV-Entlastung

Wer ist berechtigt?

Berechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes gemäß §2 Nr. 3 StromStG. Das umfasst die WZ-Abschnitte:

B
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
C
Verarbeitendes Gewerbe (z.B. Metallbau, Maschinenbau, Lebensmittel, Kunststoff)
D
Energieversorgung
E
Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
F
Baugewerbe

Nicht berechtigt:

Handel (G), Gastgewerbe (I), Dienstleistungen (J–U) und Landwirtschaft (A) sind von der Erstattung nach §9b StromStG und §54 EnergieStG ausgeschlossen. Für diese gelten ggf. andere Regelungen (z.B. §9a StromStG für bestimmte Prozesse).

So funktioniert der Antrag

Der Antragsprozess beim Hauptzollamt in 5 Schritten:

1

Rechnungen sammeln

Alle Strom- und Gasrechnungen des Antragsjahres zusammentragen. Mit ScopeIX: einfach hochladen oder per E-Mail weiterleiten.

2

Verbrauch prüfen

Gesamtverbrauch in MWh ermitteln und auf Plausibilität prüfen. Die Plattform berechnet alles automatisch.

3

Antrag erstellen

Formular 1453 (Stromsteuer) bzw. 1118 (Energiesteuer) ausfüllen. Im Professional-Plan sind diese vorausgefüllt.

4

Beim Hauptzollamt einreichen

Antrag mit Belegen an das zuständige Hauptzollamt senden. Frist: 31. Dezember des Folgejahres.

5

Erstattung erhalten

Das Hauptzollamt prüft den Antrag und überweist die Erstattung. Typische Bearbeitungszeit: 4–8 Wochen.

Wichtige Fristen

Antragsfrist

Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingehen. Für das Verbrauchsjahr 2024 also bis zum 31.12.2025.

Zuständigkeit

Zuständig ist das Hauptzollamt (nicht das Finanzamt!) des Betriebssitzes. Die Bearbeitungszeit liegt typischerweise bei 4–8 Wochen.

Formulare

Formular 1453 für §9b StromStG, Formular 1118 für §54 EnergieStG. Im Professional-Plan werden diese automatisch vorausgefüllt.

Rückwirkend

Haben Sie in den letzten Jahren keinen Antrag gestellt? Für offene Folgejahre können Sie die Erstattung noch nachträglich beantragen.

Rechenbeispiel

Ein Metallbaubetrieb mit 600 MWh Stromverbrauch und 200 MWh Gasverbrauch:

PositionBetrag
§9b StromStG: 600 MWh × 5,13 €/MWh3.078,00 €
Abzgl. Selbstbehalt Strom– 250,00 €
§54 EnergieStG: 200 MWh × 5,50 €/MWh1.100,00 €
Abzgl. Selbstbehalt Gas– 250,00 €
Gesamterstattung3.678,00 €

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